Wer bekommt Unterhalt?
Unterhalt für die Kinder
Leben die Eltern getrennt, so muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, einen monatlichen Geldbetrag (Barunterhalt) zahlen. Dieser Betrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet. Zahlt der verpflichtete Elternteil nicht, nicht in voller Höhe oder unregelmäßig, können Sie als Elternteil, bei dem das Kind lebt, einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Dies ist möglich, so lange das Kind noch keine achtzehn Jahre alt ist.
Gut zu wissen:
Ehegattenunterhalt
Nach einer Trennung hat der- oder diejenige mit dem geringeren Einkommen Anspruch auf monatlichen Unterhalt. Bis zur rechtskräftigen Scheidung können Sie in diesem Fall Trennungsunterhalt verlangen. Wenn die Mutter bzw. der Vater in den ersten drei Lebensjahren des Kindes wegen der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, besteht ein Anspruch auf Unterhalt, in Ausnahmefällen auch darüber hinaus.
Die Höhe des Unterhalts errechnet sich aus den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Das sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute abzüglich der Kredittilgungen und übrigen Belastungen. Auch der Ehegattenunterhalt wird in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Unterhaltsansprüche nicht verheirateter Eltern
Bei nicht verheirateten Eltern kann es ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung geben. Kann die Frau bereits in der Schwangerschaft auf Grund dieser oder einer dadurch entstandenen Krankheit nicht arbeiten gehen, kann der Vater des Ungeborenen bereits bis zu 4 Monate vor der Geburt zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Nach der Geburt muss der Vater des Kindes während des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes) Unterhalt an die Mutter zahlen. Analog zum Ehegattenunterhalt kann auch hier ein Unterhaltsanspruch in den ersten drei Lebensjahren des Kindes entstehen, wenn die Mutter auf Grund der Betreuung des Kindes nicht arbeiten gehen kann und somit finanzielle Einbußen hat. Wenn das Kind beim Vater lebt und es wird in den ersten drei Lebensjahren von ihm betreut, ist die Mutter natürlich gleichermaßen Unterhaltsverpflichtet.
Hinweis:
Auch wenn Sie Unterhalt für sich und Ihre Kinder bekommen: Dieser sichert selten Ihren gesamten Lebensunterhalt. Eigenes Geld zu verdienen ist daher in vielen Fällen notwendig – und sinnvoll.
Wie kann ich meinen Unterhaltsanspruch durchsetzen?
Außergerichtlich einigen
Die beste und kostengünstigste Lösung ist immer eine einvernehmliche Regelung. Gerade wenn sich die Eltern einig sind, ist es sinnvoll, Unterhaltsansprüche in einem sogenannten vollstreckbaren Titel festzuhalten. Das ist ein amtliches Schriftstück, in dem sich z. B. der Vater gegenüber seinen Kindern zur Zahlung des Unterhalts in einer bestimmten Höhe verpflichtet. Mit diesem Schriftstück haben Sie eine Grundlage, um die Rechte der Kinder schnell durchzusetzen, falls es Probleme mit der Zahlung gibt. Bei den Jugendämtern können solche Urkunden kostenfrei ausgestellt werden.
Gerichtlich vorgehen
Kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, bleibt nur der Weg zum Gericht. In Scheidungs- und Unterhaltsverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin vorgeschrieben. Die Anwalts- und Gerichtskosten orientieren sich am sogenannten Streit- oder Gegenstandswert, d. h. je höher der Betrag ist, um den gestritten wird, desto höher fallen die Anwalts- und Gerichtskosten aus.
Verfügen Sie über kein oder nur ein geringes Einkommen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Abhängig von Ihrer Situation können Sie in Raten zahlen oder die Staatskasse übernimmt die Kosten.
“… was wird aus meinen Rentenansprüchen?“
Mit der Ehescheidung wird automatisch auch über den sogenannten Versorgungsausgleich entschieden. Das heißt, dass Versorgungsanrechte, also vor allem gesetzliche und private Rentenansprüche, die während der Ehezeit entstanden sind, zwischen den Eheleuten geteilt werden.
Beispiel:
Manfred (40) und Frauke (35) sind seit zehn Jahren miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder, Kilian (9) und Kira (5). Frauke hat vor der Eheschließung vier Jahre als Bürokauffrau in der Buchhaltung der Firma Meier gearbeitet und mit der Geburt von Kilian ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben. Manfred hat vor der Eheschließung sechs Jahren als Industriemeister in der Fertigung der Firma Meier gearbeitet. Mittlerweile ist er dort in leitender Position tätig.
Beide leben seit einem Jahr getrennt und wollen sich jetzt scheiden lassen. Manfred erzielt ein Bruttoeinkommen von 4.000 €, rund 2.700 € netto. Vor der Geburt von Kira haben beide ein Haus gekauft und finanziert, aktuell liegt der noch offene Betrag bei 130.000 €, der in monatlichen Raten in Höhe von 800 € von Manfred zurückgeführt wird. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt Manfred noch über Ansprüche aus einer Betriebsrente, die Frauke wegen der kurzen Betriebszugehörigkeit nicht zusteht. Beide Kinder leben bei Frauke.
Manfred ist gegenüber den Kindern der barunterhaltspflichtige Elternteil. Von seinem Nettoeinkommen sind die berufsbedingten Aufwendungen und die Kosten für den Hauskredit abzuziehen, so dass das zu berücksichtigende Einkommen rund 1.760 € beträgt.
Nach der Trennung müssen nun alle finanziellen Bedarfe der Familie ausgerechnet und aufgeteilt werden. Anhand der Düsseldorfer Tabelle kann die Familie nachvollziehen, wie viel Unterhalt Manfred für die zwei Kinder an seine noch Ehefrau zahlen muss. Das Kindergeld, welches Frauke für die zwei Kinder erhält, wird dabei zur Hälfte auf die Unterhaltsplicht angerechnet, sodass die Höhe des Unterhalts reduziert wird.
Eine Unterhaltspflicht gegenüber Frauke kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände, wie z. B. besonderer Betreuungsbedarf aufgrund einer schwerwiegenden und langzeitigen Erkrankung des Kindes, die eigene Erwerbstätigkeit von Frauke verhindern.
Ein genaues Rechenbeispiel mit aktuellen Zahlen finden Sie hier:
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2 steht Kilian Unterhalt in Höhe von 424 € und Kira in Höhe von 369 zu. Das Kindergeld für beide (je Kind 259€) wird an Frauke ausgezahlt. Die Hälfte dieses Betrages wird auf die Unterhaltspflicht angerechnet, so dass sich die Ansprüche auf 322 € bzw. 267 € reduzieren. Insgesamt muss Manfred also 589 € Kindesunterhalt zahlen. Manfred müssen mindestens 1.160 € bleiben, das ist hier auch nach Abzug des Kindesunterhaltes (1.760 – 589 = 1.171) der Fall.
Eine Unterhaltspflicht gegenüber Frauke kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände, wie z. B. besonderer Betreuungsbedarf aufgrund einer schwerwiegenden und langzeitigen Erkrankung des Kindes, die eigene Erwerbstätigkeit von Frauke verhindern. Das zu berücksichtigende Einkommen von Manfred liegt – nach Abzug des Kindesunterhaltes – bei 1.171€. Nach der Düsseldorfer Tabelle stünden Frauke 3/7 des Betrages zu, also 502 €. Das Manfred verbleibende Geld läge dann bei 668 €, also deutlich unter dem Selbstbehalt von 1.160 €. Im Ergebnis würde dies zu einer sogenannten Mangelverteilung führen, so dass alle Unterhaltsberechtigten (Frauke und die Kinder) weniger bekämen.
[Ga1]Ich fände es weiterhin gut, wenn wir auf der Internetseite auf die Düsseldorfer Tabelle verweisen (und wenn es nicht zu viel ist, bereits als QR-Code in der Broschüre?
[Ga1]Ich fände es weiterhin gut, wenn wir auf der Internetseite auf die Düsseldorfer Tabelle verweisen (und wenn es nicht zu viel ist, bereits als QR-Code in der Broschüre?
.
Bezüglich der Rentenansprüche wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. D. h. die Deutsche Rentenversicherung, bei der Manfred und Frauke gesetzlich rentenversichert sind, ermittelt, welche Ansprüche während der Ehezeit entstanden sind, und in welcher Höhe diese auszugleichen sind. Im Scheidungsurteil wird dann festgehalten, in welcher Höhe Rentenansprüche von Manfreds Rentenkonto auf Fraukes Rentenkonto übertragen werden. Ähnlich verhält es sich mit der Betriebsrente, die Manfred von der Firma zu erwarten hat. Im Ergebnis genügt der von Frauke zu erwartende Betrag sicher nicht, um im Alter davon leben zu können.
[Ga2]Verknüpfung zur Internetseite einfügen
[Ga3]Ich fände es weiterhin gut, wenn wir auf der Internetseite auf die Düsseldorfer Tabelle verweisen (und wenn es nicht zu viel ist, bereits als QR-Code in der Broschüre?
Beratung in Unterhaltsfragen
Nehmen Sie fachkundige Hilfe in Anspruch, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Unterstützung bieten:
- Kostenfreie Trennungs- und Scheidungsberatung bei Jugendämtern, Sozialträgern und Wohlfahrtsverbänden
Familienberatung - Freiberuflich tätige Mediatoren (kostenpflichtig)
- Rechtsanwältinnen und -anwälte, vor allem auf Familienrecht spezialisiert. Falls Sie über kein oder nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie Beratungshilfe bei Ihrem Amtsgericht beantragen. Die Staatskasse übernimmt dann das Anwaltshonorar bis auf den Eigenanteil in Höhe von 15 €.