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Erklärung zur Barrierefreiheit

Kreis Mettmann – Der Landrat – ist bemüht, ihre Webseiten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen. Rechtsgrundlage sind das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen (BITVNRW) und die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit (Stand: 24.06.2022) gilt für sämtliche Webseiten unter Beruflicher Wiedereinstieg.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 24.06.2022 erstellt. Die Einschätzung basiert auf der im Juni 2022 ausgeführten Testdurchführung.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Barrierefreiheit Kreis Mettmann – Der Landrat – unter der Webseite „Beruflicher Wiedereinstieg“ wurde in einer externen Testdurchführung von der imbus AG auf Grundlage der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 sowie dem Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen (BITVNRW) unter Berücksichtigung der Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 geprüft.

Kreis Mettmann – Der Landrat – unter der Webseite „Beruflicher Wiedereinstieg“ ist teilweise vereinbar mit dem BITVNRW. Es erfüllt zu einem großen Teil die Anforderungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) als auch die Kriterien der Stufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Die nicht barrierefreien Inhalte sind nachstehend aufgelistet.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehenden aufgeführten Inhalte sind nicht vollständig barrierefrei (Unvereinbarkeit mit der BITV NRW):

  • Grafiken
  • Bedienung mit einer Tastatur
  • Verwendung der Webseite mit Hilfstechnologien (z.B. Screenreader)
  • Farbkontraste
  • Vergrößerung der Webseite
  • Textabstände

Barriere melden! Feedback zur Barrierefreiheit:

Wenn Sie Anregungen oder Fragen zur Barrierefreiheit haben, finden Sie die entsprechenden Ansprechpartner unter https://www.wiedereinstieg-me.de/netzwerkpartner-innen/kontakt/ .

Darüber hinaus bitten wir Sie, unsere datenschutzrechtlichen Hinweise  zu beachten.

Die Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen prüft regelmäßig, ob und inwiefern Internetseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen.

Ziel der Arbeit der Überwachungsstelle ist es, die Einhaltung der Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik sicherzustellen und für eine flächendeckende Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu sorgen.

Schlichtungsverfahren:

Sollten Sie auf Mitteilungen oder Anfragen zur barrierefreien Informationstechnik der Internetseite Beruflicher Wiedereinstieg von der Online-Redaktion keine zufriedenstellenden Antworten erhalten haben, können Sie die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik einschalten. Unter Einbeziehung aller Beteiligten versucht die Ombudsstelle, die Umstände der fehlenden Barrierefreiheit zu ermitteln, damit der Träger diese beheben kann.

Sie ist der oder dem Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung nach § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zugeordnet und über folgenden Kontakt zu erreichen:

E-Mail an die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik NRW senden.

Telefonisch ist die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik NRW unter folgender Rufnummer zu erreichen: (0211) 855-3451. Weitere Informationen zur Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik NRW finden Sie hier.

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